Glücksspiel kann süchtig machen, und trotzdem begegnet uns Werbung dafür im Fernsehen, in sozialen Netzwerken und auf Trikots. Anlässlich des bundesweiten Aktionstags Glücksspielsucht am 30. September 2026 hat die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) ein umfangreiches FAQ veröffentlicht, das erklärt, warum das so ist und wo die Grenzen liegen.
Der Aktionstag steht in diesem Jahr passenderweise zur Thematik unter einem kritischen Motto: „Massive Werbung, wenig Schutz!“
Legale Kanalisierung statt generelles Verbot
Die Grundlage ist der Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021). Er hat einen regulierten Markt geschaffen, in dem Anbieter mit Erlaubnis tätig sein dürfen. Werbung und Sponsoring für solche erlaubten Angebote sind deshalb grundsätzlich zulässig.
Die GGL begründet das mit dem Ziel der Kanalisierung: Wer ohnehin spielen will, soll zu legalen, überwachten und vergleichsweise weniger gefährlichen Angeboten gelenkt werden. Dafür sei Werbung in gewissem Maß nötig. Wie viel erlaubt ist, hängt von der Gefährlichkeit der jeweiligen Spielform ab.
Die Regeln stehen vor allem in § 5 GlüStV 2021 und in den Nebenbestimmungen der Erlaubnisse, hier ein paar Beispiele:
- Werbung darf sich nicht an Minderjährige oder Suchtgefährdete richtigen
- Ein klarer Hinweis auf die Suchtgefahr und weitere Risiken gehört dazu
- Glücksspiel darf nicht als Weg aus finanziellen Problemen erscheinen
- Die Werbung darf weder Zeitdruck erzeugen noch übermäßig sein
Für Bonusangebote gelten nochmal gesonderte Vorgaben. Hier müssen der Anlass, die Dauer, die Höhe und der generelle Kreis der Begünstigten transparent sein. Auch Direktmarketing wie Push-Nachrichten oder E-Mails ist eingeschränkt, besonders bei auffälligem Spielverhalten.
Strengere Regeln für riskantere Spiele
Bei Sportwetten, virtuellen Automatenspielen und Online-Poker gelten härtere Vorgaben. Im Rundfunk und im Internet darf z.B. zwischen 6 und 21 Uhr nicht für virtuelle Automatenspiele, Online-Poker und Online-Casinospiele geworben werden.
Bei Sportwetten ist Werbung auf dem übertragenden Kanal unmittelbar vor und während der Live-Übertragung eines Ereignisses unzulässig, sofern sie sich auf dieses Ereignis bezieht.
Werbung mit aktiven Sportlerinnen, Sportlern und Funktionären ist verboten. In Sportstätten ist nur sogenannte Dachmarkenwerbung (d.h. mit einem Logo des Anbieters) auf Trikots und Banden erlaubt.
Social Media und Streams bergen Risiken
Auch auf TikTok und Instagram ist Werbung für erlaubtes Glücksspiel nicht generell verboten, solange keine Minderjährigen angesprochen werden.
Die GGL beobachtet dort aber zunehmend Werbung für illegale Angebote. Streams und Kurzvideos sieht sie kritisch, weil Gewinne im Vordergrund stehen und Verluste meist ausgeblendet bleiben.
Wer Glücksspiel in Streams und auf Social Media generell inszeniert, kann sich im Bereich der Werbung bewegen. Das gilt auch für scheinbar private Lifestyle-Inhalte und Affiliate-Kooperationen.
Illegale Werbung erkennen und melden
Werbung für unerlaubtes Glücksspiel ist verboten. Ob ein Angebot legal ist, zeigt die amtliche Whitelist der GGL: Wer dort nicht aufgeführt ist, operiert illegal!
Influencer, die dafür werben, machen sich strafbar, ebenso Spielende, die über solche Links teilnehmen. Aber auch die Werbung legaler Online Spielotheken wird kontrolliert.
Bei Verstößen, etwa durch unzulässige Bonuswerbung oder jugendaffine Gestaltung, kann die GGL die Werbung untersagen oder als Ordnungswidrigkeit ahnden, im Extremfall sogar die Erlaubnis gefährden.
Tipp: Hinweise zu illegaler Glücksspielwerbung nimmt die Behörde über ihr allgemeines Hinweisgebersystem entgegen. Dass die GGL das durchaus ernst nimmt, zeigt das Vorgehen der Behörde in einem Fall gegen die Suchmaschine Google.
Fazit zur Glücksspiel-Werbung in Deutschland
Die GGL macht deutlich, dass Werbung für legales Glücksspiel politisch gewollt und innerhalb enger Grenzen rechtlich zulässig ist.
Ob diese Grenzen ausreichen, bleibt Gegenstand der öffentlichen Debatte, wie das Motto des Aktionstags zeigt. Die Diskussion wird sicher noch weitergehen.


