Mit Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV 2021), wurde eine Begrenzung von 1 Euro pro Spin bei Online Slots eingeführt. Wer eine Lizenz der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL) für seine legale Online Spielothek erhalten möchte, muss technisch sicherstellen, dass Spieler maximal 1 Euro pro Spielrunde einsetzen können.
Das galt zumindest bis jetzt. Denn seit 01. Juli 2026 erlaubt die GGL, dass Spieler ihr Einsatzlimit pro Spin auf bis zu 5 Euro anpassen können. Was steckt hinter dieser Veränderung, die auf der Website der GGL gar nicht kommuniziert wird und wie kann man das Limit erhöhen?
Wer darf sein Limit anpassen?
Die Erhöhung des Einsatzlimits erfolgt nicht automatisch, sondern ist an Bedingungen geknüpft. In jedem Fall muss ein Antrag durch den Spieler in den Kontoeinstellungen bei der jeweiligen Online Spielothek gestellt werden.
Folgende Voraussetzungen gibt es:
- eine mindestens 90-tägige Historie ohne auffälliges Spielverhalten
- ein positiver Eintrag im Spielerschutzsystem OASIS
- die Zustimmung zur Übermittlung relevanter Spielverhaltensdaten an die GGL
Wer diese Bedingungen noch nicht erfüllt, aber zumindest über 21 Jahre alt ist, darf sein Limit zunächst immerhin auf 3 Euro pro Spin erhöhen.
Hinweis: Es ist noch nicht klar, ob die Limit-Änderung bei jeder Online Spielothek möglich sein wird. Wir haben diese Funktion u.a. bei StarGames, Wunderino und Merkur Slots gefunden.
Eine Reaktion auf den wachsenden Schwarzmarkt
Die GGL möchte mit dieser Maßnahme testen, ob die Kanalisierung in den legalen Markt durch die Erhöhung des Einsatzlimits steigt. In der Vergangenheit wurden zahlreiche Stimmen laut, die dem legalen Markt aufgrund seiner hohen Einschränkungen die Attraktivität abgesprochen haben.
Zu den Befürwortern einer Limit-Erhöhung gehört auch Prof. Dr. Andreas Ditsche, CEO von iGaming.com. Er kündigte bereits vergangene Woche das Vorhaben der GGL an, worüber wir auch berichtet haben.
Das Experiment ist Teil der Evaluation des GlüStv 2021, die im Jahr 2026 abgeschlossen sein muss. Auf Basis der Ergebnisse wird das Gesetz ggf. angepasst, da die Bundesländer im Jahr 2028 entscheiden müssen, ob sie die Vereinbarung verlängern.


